Tulln, 29.02.2024

  1. EuGH Urteil zu Schadenszahlungen von Kreditversicherungen in Bezug auf die MwSt

Der EuGH hat die Schadenszahlungen von Kreditversicherern in Bezug auf die Mehrwertsteuer neu geregelt und diese stellen nun Engelt dar. Das Gesetz gilt bereits in Österreich, Ungarn, … es muss von allen Mitgliedsländern umgesetzt werden. In Österreich wurde es als Wartungserlass wirkungsvoll per 1.1.2024 umgesetzt.  Wir gehen davon aus, dass dies daher von den „untergeordneten“ Behörden auch so umgesetzt wird.

Damit kann man die MwSt bei Insolvenz eines Abnehmers nicht mehr wie bislang üblich von der Finanz zurückbekommen, wenn man kreditversichert ist. Schadenszahlungen an kreditversicherte Kunden werden nun als „Zahlungseingang“ gewertet und für diesen Teil ist keine USt-Berichtigung mehr möglich. Für den Fall, dass der kreditversicherte Kunde über das Limit hinausliefert, also für dann unversicherte Forderungsteile (innerhalb einer Kreditversicherungs-Polizze) gilt dies daher nicht und eine USt-Berichtigung ist nach wie vor möglich. Auch unversicherte Lieferanten können sich nach wie vor die MwSt von der Finanz zurückholen.

Diese Regelung führt bei kreditversicherten Lieferanten zu weit höheren Selbstbehalten (aus dem wahrscheinlichen Wegfall der Rückvergütung durch die Finanz) als bisher üblich, da die meisten Kreditversicherungsverträge auf Nettobasis abgeschlossen sind (bislang kam ja die MwSt bei Nettoversicherung von der Finanz bei Insolvenz der Abnehmer zurück). Für die klassischen 20 % Mwst in Österreich bedeutet dies, dass bei einer Nettoversicherung der Selbstbehalt von bislang 10 % in der Kreditversicherung (beim Kreditversicherer bleibt der SB bei 10 %) auf dann – durch den Wegfall der Mwst Rückvergütung – 25 % steigt. In EU Ländern mit noch höheren MwSt Sätzen steigt daher der Selbstbehalt noch stärker an (ab nationaler Umsetzung des Gerichtsurteils).

Durch eine Bruttoversicherung (Mitversicherung der MwSt) kann man den Selbstbehalt wieder deutlich auf zB 10 % abmildern, man zahlt aber natürlich von den Bruttobeträgen der Inlandssalden oder -umsätze die Prämie.  Vom 10 % unversicherten Selbstbehalt sollte die MwSt wieder zurückfließen.

In jedem Fall müssen die Kunden darauf achten, mit den Limiten und vor allem auch bei Teilentscheidungen im Inland auszukommen und rechtzeitig Erhöhungsanträge zu stellen und  auch, dass die Höchstentschädigung noch passt. Die Kreditversicherer haben sich noch nicht alle eindeutig geäußert – jedoch gehen wir wie schon im ersten Absatz davon aus, dass die „untergeordnete“ Finanzbehörden dies so umsetzen werden.

Wichtig zu wissen ist, Schäden welche im Kalenderjahr 2024 eintreten, also auch schon im Jänner und Februar, werden vermutlich schon  gemäß dem neuen EuGH Urteil abgewickelt.

Kunden die hauptsächlich exportieren, sind von diesem Gesetz weniger betroffen, aber sehr wohl Unternehmen die Töchterunternehmen oder auch nur eine UID/VAT Nummer im EU-Ausland unterhalten und von dort aus am jeweiligen Inlandsmarkt mit MwSt fakturieren.

Jeder kreditversicherte Kunde sollte sich nun also mit seinen Hausjuristen/Steuerberatern/Rechtsanwälten zu dem Thema austauschen, um die richtige Entscheidung ob weiter netto- oder bruttoversichert werden soll, zu treffen.

2. Aktuelle Insolvenzzahlen

Für die vielen unversicherten KMU Unternehmen in Österreich bietet sich aktuell noch ein günstiger Zeitpunkt eine Kreditversicherung abzuschließen, denn die Insolvenzen weltweit und in Österreich sollen 2024 um 9 % zunehmen, nachdem es in Österreich 2023 schon einen Anstieg um 13 % gab. Die Erwartungen in einigen Nachbarländern/wichtigen Exportmärkten sind auch nicht ermutigend: USA und Spanien + 28 %, Niederlande + 31 %, Italien + 19 %, Deutschland + 13 % (Quelle  zu den jeweilige Insolvenzen in verschiedenen Ländern; Allianz Trade, Acredia).  Es gibt mehr Schadensfälle aus Insolvenzen und Zahlungsverzügen, mehr Betreibungen und Bestreitungen und das wird sich wohl doch auf den Risikoappetit und die Konditionen auswirken.

3. Zahlungsverzugsordnung – 30 Tage Zahlungsziel angestrebt

Vor einiger Zeit hatte die EU eine weitere Idee, welche die Kreditversicherung unmittelbar  trifft.

Eine neue Zahlungsverzugsverordnung soll, so der Wille der EU-Kommission, Unternehmen schneller zu ihrem Geld verhelfen. Doch sie führt zu einem erheblichen Liquiditätsbedarf und mehr Bürokratie (Quelle Bardo, https://bardo-ev.de, CIB Kreditversicherungsmakler ist Bardo Mitglied).

Im wesentlichen wollten man damit KMU schneller an Geld kommen lassen, Lieferketten stärken und Insolvenzen verhindern, wobei es für einige Branchen/Geschäftsmodelle wie Baumarkketten, Textilhandel, Valutageschäft zB im Sportbereich, Produzenten von u.a. Ausstellungsware, Automobilzulieferer  etc. wohl sehr schwierig wird auf generell 30 Tage Zahlungsziel umzustellen.

Eine EU-Verordnung ist für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend und tritt zu einem einheitlichen Datum in Kraft – ob diese noch vor den EU-Wahlen im Juni beschlossen wird, darf bezweifelt werden.

Durch kürzere Zahlungsziele entsteht enormer Finanzierungsbedarf und das in Zeiten wo Banken ohnehin zurückhaltend sind. Weiters entsteht das Problem von Wettbewerbsvorteilen der außereuropäischen Märkte, vor allem für die USA und Südostasien, aber auch für die Schweiz.

Es bleibt zu hoffen, dass ev. noch Änderungen durch massiven Druck div. Branchen durchgeführt werden.